Allgemeine Mietbestimmungen
1. Vermietung
Die Vermietung erfolgt nach Richtlinien sowie der Prioritätenordnung der Stiftung Theater Casino Zug. In den Mietgebühren pro Tag und Veranstaltung sind die Räumlichkeiten in Normalausstattung enthalten (siehe ‚Vermietung von Räumlichkeiten’, ‚Standardinventar und Tarife für Zusatzleistungen‘). Alle technischen Einrichtungen dürfen nur durch unser Fachpersonal (oder mit deren Einverständnis und Instruktion) bedient werden.
2. Bereitstellung und Restauration
Jeder Mieter muss sich spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung mit dem zuständigen Vertreter des Vermieters sowie im Bedarfsfall der Restauration in Verbindung setzen, um die Bereitstellung der Einrichtungen und speziellen Dienstleistungen sowie den Ablauf der Veranstaltung abzusprechen. Mit der Auslösung von Zusatzleistungen anerkennt der Mieter die dadurch anfallenden Kosten.
3. Polizei und Feuerwehr
Verbindliches Dispositiv betreffend Fluchtwege, freizuhaltende Flächen sowie gänzliches Park- und Abstellverbot laut Beilage. Ausgänge, Notausgänge, Treppenhäuser und Löschposten dürfen weder verschlossen, verstellt noch durch Dekorationen verdeckt werden. Dekorationen müssen dem „Merkblatt über Dekorationen“ der Gebäudeversicherung des Kantons Zug entsprechen. Sie sind dem gemeindlichen Feuerschauer zur Abnahmekontrolle zu melden.
4. Rauchverbot
Das Rauchverbot gilt in allen Räumen und ist bei allen Veranstaltungen unbedingt einzuhalten.
5. Fassungsvermögen
Der Mieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die festgelegten Kapazitäten der einzelnen Räume (Anzahl Personen nach Bestuhlung) nicht überschritten werden. Im Unterlassungsfall haben die zuständigen Organe das Recht, den Anlass abzubrechen.
6. Spezialeffekte
Der Einsatz von pyrotechnischen Spezialeffekten (z.B. das Zünden eines Indoor-Feuerwerkes) muss in jedem Fall vor der Veranstaltung mit dem zuständigen Vertreter des Vermieters abgesprochen werden. Für den Einsatz pyrotechnischer Artikel ist in jedem Fall die Genehmigung des Amtes für Feuerschutz der Gebäudeversicherung des Kantons Zug erforderlich.
7. Weisungen
Weisungen des Vermieters oder dessen Vertretung sowie gegebenenfalls der Polizei und der Feuerwehr sind genau zu befolgen.
8. Bewachung
Bei öffentlichen Anlässen ist ein Ordnungsdienst mit Zutrittskontrolle mit theatereigenem Personal obligatorisch. Dasselbe gilt auch für grössere geschlossene Veranstaltungen. Die Festlegung des Einsatzes sowie das Aufgebot von Ordnungsdienst und Zutrittskontrolle erfolgt durch den Vermieter mit Kostenfolge für den Mieter.
9. Ruhe und Ordnung
Der Mieter ist als Veranstalter sowohl bei öffentlichen als auch bei geschlossenen Anlässen für Ruhe und Ordnung verantwortlich. Ein verantwortlicher Vertreter des Veranstalters muss bis zum Schluss der Veranstaltung anwesend sein.
10. Vorverkauf
Wenn ein Vorverkauf durchgeführt wird, muss dieser durch den Kartenverkauf Theater Casino Zug koordiniert werden. Der Vorverkauf ist durch den Mieter direkt mit dem Kartenverkauf abzusprechen (Telefon 041 729 05 05).
11. Garderoben
Die Bedienung der bewachten Garderobe erfolgt nur durch theatereigenes Personal. Der Mehraufwand wird verrechnet.
12. Bauliche Änderungen
Die Vornahme irgendwelcher Änderungen an baulichen und technischen Einrichtungen sowie das Einschlagen von Nägeln und Eindrehen von Schrauben in Wände und Böden ist untersagt. Einbauten und Einrichtungen für bestimmte Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung und nach den Weisungen des zuständigen Vertreters des Vermieters vorgenommen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.
13. Haftung
Der Mieter haftet für ausserordentliche Schäden, die an Räumen, Einrichtungen und am Mobiliar entstehen, unabhängig davon, ob Veranstaltungsbesucher oder die Organisatoren selber Verursacher waren.
14. Eingebrachtes Gut
Die Versicherung von eingebrachtem Gut gegen mögliche Risiken ist Sache des Mieters. Der Vermieter lehnt jede Haftung ab.
15. Materiallagerung
Utensilien und Materialien (z.B. Musikinstrumente, Dekorationsmaterial sowie Transport- und Verpackungsmaterial) dürfen nicht im Theater Casino Zug gelagert werden.
16. Bewilligungen
Das Einholen sämtlicher Bewilligungen (Lotterien, Arbeitsbewilligungen für Künstler, Aufführungsrechte, Gewerbepolizei usw.) ist ausschliesslich Sache des Mieters. Der Vermieter stellt die Räumlichkeiten in der Voraussetzung zur Verfügung, dass der Mieter die durch seine Veranstaltung anfallenden Urheber- und Leistungsschutzrechte besitzt.
17. Untervermietung
Jegliche Arten von Unter- und Weitervermietung (Verkaufsstände, Ausstellungen usw.) sowie jegliche Änderung des Verwendungszweckes (Art der Veranstaltung) sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
18. Gastronomie
Sämtliche Speisen und Getränke, die in den Räumen des Theater Casino Zug konsumiert werden, sind ausschliesslich vom Theater Casino Zug, Restaurant, Bar & Lounge zu beziehen. Es ist nicht erlaubt Getränke und Speisen gratis abzugeben, welche nicht durch die Restauration bezogen worden sind.
19. Reinigung
Die Reinigung wird nach Aufwand verrechnet. 20. Rechnungen Die vom Vermieter gestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zu bezahlen. Der Vermieter ist berechtigt, Mieten oder ein angemessenes Depot im Voraus zu verlangen. Er kann sich vorbehalten, eine weitere Benützung zu verweigern oder eine Benützungszusage für spätere Anlässe zurückzunehmen, falls ein Mieter eine Rechnung unbezahlt lässt.
20. Umtriebsentschädigung
Tritt ein Mieter vom rechtsgültig unterzeichneten Mietvertrag zurück, so hat er folgende Umtriebsentschädigung zu entrichten: - Weniger als 50 Tage vor Veranstaltung: 50% der Mietgebühr, mind. jedoch Fr. 150.00 - Weniger als 14 Tage vor Veranstaltung: 100% der Mietgebühr, mind. jedoch Fr. 250.00